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«Richtig kündigen»

Wenn Sie Ihre Stelle aufgeben, geht es auch darum, Ihren Ruf zu schützen und darauf zu achten, keine schlechte Stimmung zu hinterlassen. Deshalb ist es wichtig sämtliche Formalitäten einzuhalten.

Bild: Fotolia
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Wenn Sie den Entschluss fassen zu kündigen, ist es wichtig, sich im Guten vom Arbeitgeber zu trennen. Denn böses Blut oder ungelöste Konflikte können noch lange Folge tragen. Wenn Sie sowohl auf organisatorischer als auch auf persönlicher Ebene gewisse Formalitäten beachten, können Sie Ihr Unternehmen verlassen, ohne dabei Brücken hinter sich abzureissen.


Unabhängig davon, ob Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben oder ob Sie sich erst neu orientieren möchten, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Kündigung früh genug mit. In erster Linie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, falls es im Arbeitsvertrag nicht anders vereinbart wurde.


Achten Sie beim Kündigungsschreiben auf Klarheit

Eine Kündigung sollte schriftlich erfolgen und mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine mündliche Kündigung ist rechtlich zulässig, aber aus Beweisgründen wird in der Regel zu einer schriftlichen Kündigung geraten. Im Zweifelsfall können Sie sich den Erhalt der Kündigung mit einer Unterschrift bestätigen lassen.


Möglicherweise ist das Kündigungsverfahren auch durch den Arbeitsvertrag geregelt. Am besten bringen Sie Ihr Kündigungsschreiben persönlich bei den nötigen Stellen vorbei, etwa Ihrem direkten Vorgesetzten, bei der Abteilungsleitung oder in die Personalabteilung. Falls Sie Ihre Kündigung in Briefform einreichen, ist es ratsam diese eingeschrieben zu senden.


Achten Sie darauf, dass die Formulierung klar und unmissverständlich ist. Ein paar höfliche Worte sind üblich, aber halten Sie sich kurz. Vermeiden Sie Doppeldeutigkeiten und halten Sie auch das Datum Ihres letzten Arbeitstages fest. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist freiwillig. Je nach Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten, ist dies bei einem persönlichen Gespräch angebrachter.


Den richtigen Zeitpunkt wählen

Vermeiden Sie auf jeden Fall, dass Ihr Chef durch Gerüchte von Ihrer Kündigung erfährt. Ihr direkter Vorgesetzter sollte die erste Person im Unternehmen sein, die Bescheid weiss. Häufig wird davon abgeraten, die Kündigung früher als nötig zu kommunizieren. Denn es gebe immer wieder Fälle, bei denen Arbeitnehmer nach der Kündigung immer mehr ausgeschlossen werden, unter dem Vorwand des «Betriebsgeheimnisses». Meist jedoch ist es ratsam, nicht bis zum letzten Moment mit der Mitteilung zu warten. Die Entscheidung wie früh Sie Ihren Vorgesetzten informieren möchten, hängt vor allem von Ihrer Beziehung und der Unternehmenskultur ab.


Je höher Ihre Position ist und je länger Sie im Unternehmen tätig waren, desto länger dauert es vermutlich auch einen Nachfolger zu finden. Bieten Sie gegebenenfalls auch an, Ihren Nachfolger einzuarbeiten oder bei den Vorstellungsgesprächen dabei zu sein. Je nach Situation können Sie auch ein Teammitglied empfehlen.


Die letzten Aufgaben ordentlich erledigen

Früher oder später müssen Sie sich konkret darauf vorbereiten, dass bald Ihr letzter Arbeitstag sein wird. Besprechen Sie deshalb im Team, welche Projekte Sie selbst noch abschliessen müssen und welche Sie übergeben können. Stellen Sie sicher, dass keine offenen Fragen bleiben. Je nach Gepflogenheiten ist es nötig, Kunden oder externe Projektmitarbeiter über Ihre Kündigung und die neue Ansprechperson zu informieren.


Bringen Sie Ordnung in Ihre Unterlagen und löschen Sie persönliche Dokumente von Ihrem Arbeitscomputer. Verlassen Sie Ihren Arbeitsplatz so, dass Ihrem Nachfolger der Start möglichst leicht fällt. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Arbeitskollegen und Vorgesetzten über sämtliche offenen Projekte informiert haben.


Resturlaub nicht vergessen

Besprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten, wann Sie Ihren Resturlaub nehmen können. Üblicherweise wird er auf das Ende der Kündigungsfrist gelegt. Eine Auszahlung der Ferientage ist in der Regel aufgrund des Abgeltungsverbots nicht möglich, so die Informationen auf finanzia.ch. Nur in wenigen Ausnahmen könne eine finanzielle Entschädigung für nicht bezogene Ferientage erfolgen.


Wenn Sie noch Überstunden zugute haben, sollten Sie unbedingt abklären, in welcher Form diese kompensiert werden. Ihr Arbeitsvertrag ist dafür ausschlaggebend: falls darin festgehalten ist, dass geleistete Überstunden mit Freitagen kompensiert werden, ist eine Auszahlung in der Regel ausgeschlossen. Falls dies aufgrund der anfallenden Arbeit nicht möglich ist, haben Sie jedoch das Recht auf eine Auszahlung.


Sonderfall Austrittsvereinbarung

Eine Möglichkeit die Kündigungsfrist zu umgehen und das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen, ist der Aufhebungsvertrag. Ein solcher Vertrag kann «in gegenseitigem Einvernehmen» zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Beide Parteien können den Auflösungsvertrag vorschlagen und beide Parteien müssen dem auch zustimmen.


Wenn Ihnen ein Auflösungsvertrag angeboten wird, prüfen Sie diesen genau und achten Sie darauf, dass Bonus oder Resturlaub ordentlich geregelt sind. Auch Geheimhaltungspflicht oder Konkurrenzverbot werden in einem Aufhebungsvertrag zum Teil festgehalten; überprüfen Sie den Vertrag deshalb genau bevor Sie ihn akzeptieren.


nzz.ch, 24 Februar 2015