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Darf der Chef das Burn-out im Zeugnis erwähnen?

In Marcos (29) Arbeitszeugnis wird erwähnt, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund eines Burn-outs aufgeben musste. Kann er ein neues verlangen?

Bei einem unpassenden Arbeitszeugnis darf der Arbeitnehmer ein neues verlangen. (Bild: Erwin Wodicka)
Bei einem unpassenden Arbeitszeugnis darf der Arbeitnehmer ein neues verlangen. (Bild: Erwin Wodicka)

Lieber Phil Geld
Ich musste Ende letzten Jahres meine Stelle wegen eines Burn-outs aufgeben. Nun habe ich das Schlimmste überwunden und bin wieder auf Stellensuche. Sie erweist sich allerdings als schwierig, denn mein damaliger Chef hat in meinem Arbeitszeugnis erwähnt, dass ich die Stelle aufgrund eines Burn-outs verlassen musste. Da ich lauter Absagen kassiere, frage ich mich langsam, ob ich ein neues Arbeitszeugnis von ihm verlangen kann.


Lieber Marco

Der Arbeitnehmer hat gemäss Art. 330a OR Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und/oder eine Arbeitsbestätigung. Das Arbeitszeugnis hat sowohl über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch über Funktion, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft zu geben. Ausserdem muss es vollständig, wohlwollend und klar sein.

Ein Arbeitszeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses (Schlusszeugnis) oder auf Verlangen des Arbeitnehmers auch während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) auszustellen. Ein Bundesgerichtsurteil vom 6. September 2010 hält fest, dass Krankheiten von Arbeitnehmern im Arbeitszeugnis zu erwähnen sind, wenn sie für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsleistung notwendig sind. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Krankheit erheblichen Einfluss auf die Leistung und/oder das Verhalten eines Arbeitnehmers hat, oder wenn eine Krankheit die Eignung zum Job in Frage stellt und deshalb einen sachlichen Grund für eine Kündigung bieten würde.

Ebenfalls zu erwähnen sind längere krankheitsbedingte Unterbrüche der Arbeitstätigkeit, die im Verhältnis zur Anstellungsdauer beachtlich sind (das heisst nicht die Länge der Krankheit an sich ist relevant, sondern das Verhältnis zwischen Ausfall und Anstellungsdauer). Nicht zu erwähnen sind dagegen geheilte Krankheiten, die am Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestehen und damit die Beurteilung von Leistung und/oder Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr betreffen.

Haben die Absenzen keinen grossen Teil des Arbeitsverhältnisses ausgemacht, ist die Krankheit wohl nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Kannst du nach deiner Genesung uneingeschränkt wieder auf deinem Beruf arbeiten, scheint eine Erwähnung der Krankheit ebenfalls nicht notwendig. Anders wäre es, wenn die gesundheitlichen Probleme so gravierend sind, dass du gewisse Tätigkeiten gar nicht mehr ausführen kannst und dich deshalb neu orientieren müsstest.

Eine abschliessende Beantwortung deiner Frage ist anhand deiner Angaben nicht möglich, da es immer auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Ich rate dir, dich mit deinem ehemaligen Chef in Verbindung zu setzen und zu versuchen, gemeinsam nach einer aussergerichtlichen Lösung zu suchen.

Freundlich grüsst

Phil Geld

 

20min.ch, 28. Juli 2015